Freitag, März 29, 2024
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Aktuelles

Satzung

des Stadtverband Krefeld der Kleingärtner e.V.


01. Name und Sitz

• Der Verein führt den Namen „Stadtverband Krefeld der Kleingärtner e. V.“ –nachstehend Verband genannt
• Er hat seinen Sitz in Krefeld
• Der Verband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Krefeld eingetragen

02. Zweck und Aufgaben

• Er hat unter der Beachtung des Grundsatzes der Gemeinnützigkeit in Verbindung mit den Kleingartenvereinen die Volksgesundheit, den Umweltschutz und die Heranführung der Jugend zur Naturverbundenheit zu fördern.

• Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

• Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO).

• Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

• Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

• Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Den Vorstands-mitgliedern wird im Rahmen des Haushaltsplanes eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt. Darüber hinaus haben sie Anspruch auf Ersatz aller Kosten, die ihnen aus ihrer Tätigkeit für den Verband erwachsen. - Vorstandsmitglieder dürfen aus ihrer Tätigkeit im Verband keinerlei Vorteile für den Verein, dem sie angehören, erwirken.

• Der Verband hat seine Anerkennung als gemeinnützige Kleingartenorganisation im Sinne des BKleinG`s und der Abgabenordnung (AO) zu beantragen. - Er hat seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens in Verbindung mit den Vereinen des Verbandes zu verwenden. Ihm obliegt die Verpflichtung der Überwachung der Mitgliedsvereine auf ihre Gemeinnützigkeit.

• Der Verband schließt mit der zuständigen Behörde der kommunalen Verwaltung einen Generalpachtvertrag über die kleingärtnerisch genutzten Flächen, die im Eigentum der Stadt Krefeld stehen, ab.

• Der Verband hat seine Mitglieder im Rahmen seiner Möglichkeiten zu beraten, zu betreuen und zu schulen. Hauptaugenmerk sollte dabei auf die Beratung, Betreuung und Schulung bei der Bildung neuer Vereine sowie bei Vereinsführungswechsel gelegt werden.

• Im Interesse des Gemeinwohls sowie auf Einladung sollten Vertreter des Verbandes im Rahmen ihrer Möglichkeiten an den Versammlungen der angeschlossenen Vereine teilnehmen.

• Der Verband ist der Zusammenschluss aller im Gebiet der Stadt Krefeld bestehenden Kleingartenvereine.

• Er setzt sich für die Förderung und Erhaltung von Kleingartenanlagen und ihre Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns, in Verbindung mit dem Rat der Stadt Krefeld und den zuständigen Behörden der kommunalen Verwaltung der Stadt Krefeld ein.
Er setzt sich in Verbindung mit den betroffenen Vereinsvorständen für die Erhaltung der Privat – Kleingartenanlagen ein.

• Der Verband hat sich für die Belange eines zeitgemäßen Kleingartenwesens und dessen sozialpolitische und städtebauliche Bedeutung im Rahmen des Bundeskleingartengesetzes einzusetzen. Er hat für die Schaffung und Erhaltung planungsrechtlich ausgewiesene Kleingärten und die Förderung des Kleingartenwesens einzutreten und dahingehend zu wirken, dass durch Aufstellung von Kleingartenbedarfsplänen die Bereitstellung von Kleingärten in ausreichendem Umfang für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Krefeld ermöglicht wird.


03. Mitgliedschaft

01. Mitglied des Verbandes können alle im Stadtgebiet Krefeld bestehenden Kleingartenvereine werden. Sofern die Bildung eines Kreis- oder Stadtverbandes nicht möglich ist, können einzelne Kleingartenvereine aus dem Randgebiet der Stadt Krefeld, die Mitgliedschaft im Verband erwerben.

02. Vereine, die gemäß dem Generalpachtvertrag (Abschnitt 2, Absatz 4) mit der Verwaltung der Kleingartenanlagen beauftragt sind, müssen Mitglied im Verband sein.

03. Die im Absatz 01 und 02 unter Mitgliedschaft genannten Vereine müssen im Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen sein und die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit besitzen.

04. Einzelpersönlichkeiten, die sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht oder die Zwecke des Verbandes in hervorragender Weise gefördert haben, können durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit der Verbandsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Einladung zur Verbandsversammlung sind der Name und die Begründung beizufügen.

05. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft muss durch eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand des Verbandes erfolgen. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Im Falle einer Ablehnung steht dem Antragsteller innerhalb von zwei (2) Wochen ein Einspruch zu, über den der Verbandsausschuss auf seiner nächsten planmäßigen Versammlung entscheidet. Im Falle der Ablehnung entscheidet die Verbandsversammlung auf ihrer nächsten planmäßigen Versammlung endgültig.

06. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand vor Ablauf des ersten Halbjahres schriftlich durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein angezeigt werden.

07. Bei groben Verstößen gegen die Satzung oder den Gesamtinteressen der angeschlossenen Vereine, können Mitglieder durch Beschluss des Verbandsausschusses aus dem Verband ausgeschlossen werden. Innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Ausschlussbescheides, kann das betroffene Mitglied Einspruch beim Verband einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Verbandsversammlung endgültig.

08. Gegenseitige Verbindlichkeiten, die vor dem Ausscheidungstermin bestanden, sind bis zu diesem Zeitpunkt von beiden Seiten zu erfüllen.

Nach dem Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche an das Verbandsvermögen.


04. Organe

Die Organe des Verbandes sind:
a) die Verbandsversammlung
b) der Verbandsausschuss
c) der Verbandsvorstand
d) der Schlichtungsausschuss


05. Verbandsversammlung

01. Die Verbandsversammlung ist das höchste Organ des Verbandes. Sie wird mindestens einmal jährlich, im ersten Quartal des laufenden Jahres, vom Verbandsvorstand einberufen, alle weiteren auf Beschluss des Verbandsvorstandes.

02. Eine außerordentliche Verbandsversammlung ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder, dieses verlangt.

03. Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorstand und den Vertretern der Mitgliedsvereine, die nach dem Verhältnis ihrer Stärke, Delegierte entsenden.

Die Anzahl der Delegierten ist vor jeder ordentlichen Verbandsversammlung nach dem letzten, dem Verband gemeldeten Mitgliederstand der Mitgliedsvereine zu ermitteln.

04. Die Mitgliedsvereine werden je angefangenen 100 gemeldeten Kleingärtnern durch einen Delegierten vertreten.

Tabelle: bis 100 Einzelmitglieder 1 Delegierter
von 101 bis 200 Einzelmitglieder 2 Delegierte
von 201 bis 300 Einzelmitglieder 3 Delegierte usw.

05. Die Leitung der Verbandsversammlung obliegt dem Verbandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall dem stellv. Verbandsvorsitzenden.

06. Anträge zur Verbandsversammlung sind mit Begründung spätestens zwei (2) Wochen vorher beim Verbandsvorstand einzureichen. Über die Zulassung später eingehender Anträge, entscheidet die Verbandsversammlung.


06. Aufgaben der Verbandsversammlung

Der Verbandsversammlung obliegen folgende Aufgaben:

• Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes und des Berichts der Kassenprüfer,
• Entlastung des Vorstandes,
• Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
• Beschlussfassung über Beiträge,
• Wahlen zum Vorstand,
• Wahl von drei (3) Kassenprüfern (im Rotationsverfahren),
• Wahl des Schlichtungsausschusses
• Beschlussfassung über Anträge,
• Endgültige Entscheidungen bei Einsprüchen über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
• Entscheidungen über Änderungen in der Satzung,
• Ernennung von Ehrenmitgliedern,
• Auflösung des Verbandes.


07. Verbandsausschuss

Der Verbandsausschuss besteht aus: a) dem Vorstand des Verbandes
b) den Vorsitzenden der Mitglieds-
vereinen.

Er tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.


08 Aufgaben des Verbandsausschusses

• Vorbereitung der Verbandsversammlung,
• Überwachung und Einhaltung der Satzungsbestimmungen,
• Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
• Erlass von Geschäftsordnungen und sonstigen Richtlinien,
• Beschlussfassung über die organisatorische Gliederung des Verbandes,
• Erarbeitung von Vorschlägen zu den Vorstandswahlen,
• Ersatzwahl für vorzeitig ausgeschiedene Kassenprüfer
• Berufung von Ausschüssen,
• Überwachung und Ausführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung,
• Entscheidungen über grundsätzliche Angelegenheiten des Verbandes, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Organisationen vorbehalten sind, z. B. Anstellung und Besoldung hauptamtlicher Mitarbeiter oder Beschlussfassung über die Ernennung oder Abberufung des Fachberaters und Vogelwartes.

Die Sitzungen des Verbandsausschusses werden vom Verbandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellv. Verbandsvorsitzenden geleitet.


09. Verbandsvorstand

01. Der Verbandsvorstand besteht aus:
• dem Verbandsvorsitzenden,
• dem stellv. Verbandsvorsitzenden,
• dem Verbandskassierer,
• dem Verbandsschriftführer,
• dem Verbandsbeisitzer.

Der Personenkreis bildet den Verbandsvorstand im Sinne des § 26 BGB.

02. Der Verbandsvorstand wird auf die Dauer von drei (3) Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nachwahlen für ausgeschiedene Verbandsvorstandsmitglieder gelten nur für die Dauer der Amtszeit des Gesamtverbandsvorstandes.

03. Zur Vertretung des Verbandsvorstands, ist berechtigt, der Verbandsvorsitzende, bei seiner Abwesenheit, der stellv. Verbandsvorsitzender mit je einem anderen Verbands-vorstandsmitglied.

04. Der Verbandsvorstand tritt mindestens einmal monatlich (mit Ausnahme der Monate Juni / Juli und August) zusammen.

 

10. Aufgaben des Verbandsvorstandes

01. Dem Verbandsvorstand obliegen
• die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes,
• die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes,
• die Ausführung von Beschlüssen der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses,
• die Aufnahme neuer Mitglieder,
• die Rechte und Pflichten aus dem Generalpachtvertrag,
• die Aufstellung des Haushaltsplanes,
• die Verwaltung und Verwendung des Verbandsvermögens,
• die Bekanntgabe der Jahresberichte und der Kassenberichte
• die Festlegung von Sprechtagen für die Verbandsmitglieder.

02. Der Verbandsvorstand wird durch die Mitarbeiter / innen der Verbandsgeschäftsstelle unterstützt. Die Aufgaben der Verbandsgeschäftsstelle sind in der Geschäftsordnung niedergelegt. Darüber hinaus kann der Verbandsvorstand sach- und fachkundige Personen oder Stellen zu seiner Unterstützung hinzuziehen.

03. Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind vom Verbandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellv. Verbandsvorsitzenden, zu leiten.


11. Verbandsschlichtungsausschuss

01. Der Verbandsschlichtungsausschuss besteht aus drei (3) Personen. Diese werden auf der Verbandsversammlung jeweils für die Dauer der Amtszeit des amtierenden Verbandsvorstandes gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

02. Mitglieder des Verbandsvorstandes dürfen nicht in den Verbandsschlichtungsausschuss gewählt werden. Ebenfalls dürfen nicht gewählt werden, Delegierte aus den Mitgliedsvereinen, die einen Vertreter im Verbandsvorstand haben.

03. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und einem Vereinsvorstand, oder Mitglieder und dem Verbandsvorstand, oder Vereinsvorständen und dem Verbands-vorstand, die trotz Vermittlung des Verbandsvorstandes nicht geregelt werden können, sind einer Schlichtung zuzuführen.

04. Der Verbandsausschuss beschließt die Geschäftsordnung des Verbandsschlichtungsausschusses.


12. Kassen-, Rechnungswesen und Verbandsvermögen.

01. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

02. Die Mitglieder der Vereine, die dem Stadtverband angehören, sind verpflichtet, entsprechend ihrer Vereinsstärke die gemäß § 6 festgesetzten Beiträge fristgerecht zu leisten. Die Zahlungsweise und die Verzugsfolgen regelt die Kassenordnung.

03. Über alle, sich finanziell auswirkende Vorgänge ist ordnungsgemäß Buch zu führen. Bücher und Belege sind zehn (10) Jahre aufzubewahren.

04. Auszahlungen dürfen erst dann geleistet werden, wenn die sachliche Richtigkeit durch den Verbandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall desselben, durch den stellv. Verbandsvorsitzenden gegengezeichnet sind.

05. Zur laufenden Geschäftsführung nicht benötigte Gelder sind bei einem Geldinstitut zinsgünstig anzulegen. Dabei ist der Verbandsvorstand über jegliche Festlegung zu informieren.

06. Gegenstände des Sachvermögens sind in einem Verzeichnis mit Wertangabe zu dokumentieren.

07. Der Verbandsvorstand ist berechtigt, dass Kassen- und Rechnungswesen seiner Mitgliedsvereine zu prüfen.


13. Kassenprüfer

01. Die gewählten Verbandskassenprüfer haben das Recht zu unvermuteten Prüfungen. Sie können sich auf Stichproben beziehen. Sie müssen im Laufe des Geschäftsjahres mindestens eine Gesamtprüfung vornehmen. Das Ergebnis ihrer Prüfung ist in einem Prüfungsbericht zusammenzufassen und der Verbandsversammlung vorzutragen.

02. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von drei (3) Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

03. Mitgliedsvereine, die im Verbandsvorstand vertreten sind, können keine Kassenprüfer stellen.


14. Abstimmung / Protokollpflicht

01. Die Organe des Verbandes sind beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie sind ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer Mitglieder beschlussfähig, wenn wegen desselben Gegenstandes zum zweiten Mal einberufen und in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wird.

02. Beschlüsse werden, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Als angenommen gilt der Antrag, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, wobei Stimmenenthaltungen nicht mit gezählt werden.

Bei Stimmengleichheit gelten die Anträge als abgelehnt.

03. Für die vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des Verbandsvorstandes ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung hat nicht öffentlich zu erfolgen.

04. Änderungen der Satzung und Ausschluss von Mitgliedern erfordern ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.

05. Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einer eigens dafür einberufenden Verbandsversammlung mit den Stimmen von ¾ der Gesamtdelegierten beschlossen werden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, beschließt eine erneut einzuberufende Verbandsversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Delegierten.

06. Die Delegierten und die Verbandsvorstandsmitglieder haben in der Verbandsversammlung je eine Stimme.

07. Einladungen haben schriftlich zu erfolgen. Die Verbandsversammlung ist mindestens vier (4) Wochen, der Verbandsausschuss, mindestens zwei (2) Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung, einzuladen.

08. Über Beschlüsse der Organe ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Verbandsvorsitzenden und dem Verbandsschriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist den Mitgliedsvereinen innerhalb einer Frist von sechs (6) Wochen zuzuleiten und gilt als angenommen, wenn ihr nicht innerhalb von vier (4) Wochen widersprochen wird.

09. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu führen. Die Niederschriften werden vom Verbandsvorsitzenden und der zuständigen Mitarbeiterin der Geschäftsstelle unterzeichnet. Die Niederschrift ist allen Verbandsvorstandsmitgliedern innerhalb von 14 Tagen als Kopie zuzuleiten.

10. Anträge, die während einer Verbandsversammlung oder einer Verbandsausschusssitzung eingebracht werden, sind im Wortlaut in der Niederschrift darzulegen.

11. Anwesenheitslisten sind bei allen Verbandsversammlungen und Verbandsausschusssitzungen zu führen. Bei allen anderen Sitzungen / Versammlungen nach der Zweckmäßigkeit.

 

15. Auflösung

Im Falle der Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes, ist das Verbandsvermögen, dem für das Kleingartenwesen zuständigen Amt der Stadt Krefeld zu übertragen und von diesem ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Kleingartenwesen zu verwenden.


16. Schlussbestimmungen

01. Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen der Satzung redaktioneller Art oder vom Registergericht geforderte unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung vorzunehmen.

02. Die Satzung tritt am Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Krefeld, den 27. Februar 1985, die 1. Änderungen wurden in der Verbandsversammlung des Stadtverbandes Krefeld der Kleingärtner e. V. am 19. Oktober 2002 beschlossen.